Logo Freies Selbstbestimmte Leben

Unser Verein

Der Verein „Freies Selbstbestimmtes Leben Nordrhein-Westfalen e.V.“ (kurz FSLN) wurde im Juli 2015 gegründet und ist in das Vereinsregister von Düsseldorf eingetragen.

Der Verein FSLN hat die Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit.

Weiterhin ist unser Hilfsangebot von der Bezirksregierung Düsseldorf als niedrigschwelliges Hilfe- und Betreuungsangebot nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI unbefristet anerkannt.

Aufgrund eigener persönlicher Erfahrungen beschlossen die Gründungsmitglieder, diesen Verein zu gründen.

Der Zweck ist die Unterstützung und Entlastung pflegender Angehöriger sowie die Unterstützung von pflege- und hilfsbedürftigen Personen im Rahmen der Nachbarschafts- und Altenhilfe.

Auf diese Weise soll den Pflegebedürftigen möglichst lange ein freies selbstbestimmtes Leben im Kreise ihrer Familie ermöglicht werden.

Insbesondere bieten wir Hilfen zur Selbsthilfe, die Betreuung von Menschen - auch mit Demenzerkrankungen - und Unterstützung für Angehörige an.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen
Freies Selbstbestimmtes Leben Nordrhein-Westfalen e.V. (FSL-NRW e.V.)
2. Der Verein hat seinen Sitz in 40724 Hilden.

§ 2 Zweck

1. Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Entlastung pflegender Angehöriger im Rahmen der Nachbarschafts- und Altenhilfe um ihnen und den zu Pflegenden ein möglichst langes freies selbstbestimmtes Leben im Kreise ihrer Familie und Angehörigen zu ermöglichen, insbesondere Hilfe zur Selbsthilfe, Betreuung von Menschen mit Demenzerkrankungen und Betreuungsangebote für Angehörige. Der Satzungszweck soll durch Dialog, aktive Hilfe und Zusammenarbeit der Mitglieder und interessierter Dritter erreicht werden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.( ggf. auch juristische Person).
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig zum Quartalsende.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge (Geldbeiträge) erhoben sowie eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 20 €. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

§ 8 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder von stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder innerhalb von 4 Wochen einzuberufen.
Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden.
Dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Satzungsänderungen müssen mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils 2 Kassenprüfer für 1 Jahr.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Auflösung

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei der Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Sterntaler Düsseldorf e.V. zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

Vorstehende Satzung wurde am 31.07.2015 errichtet.